Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Reihenfolge der Verrechnung verrechenbarer Verluste im Zeitraum der Tonnagebesteuerung
Über die Frage, ob im Zeitraum der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG ein nach § 15a EStG verrechenbarer Verlust vorrangig mit („fiktiven”) Steuerbilanzgewinnen nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG oder mit einem dem Tonnagegewinn nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG (tatsächlich) hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag zu verrechnen ist, ist im Verfahren zur Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 5a Abs. 5 Satz 4 i. V. mit § 15a Abs. 4 EStG zu entscheiden (Bezug: § 5a Abs. 4, 5 EStG).
Nach § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG ist im Rahmen der Tonnagebesteuerung für die Anwendung des § 15a EStG der nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelte Gewinn zugrunde zu legen. Daher ist während der Tonnagebesteuerung nur der nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG im Wege einer Schattenrechnung zu ermittelnde, der Besteuerung jedoch nicht zugrunde zu legende Steuerbilanzgewinn mit dem aus der Zeit vor der Gewinnermittlun...