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Rückstellung für Nachschussverpflichtungen
Die Vorschrift, nach der Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, nicht gebildet werden dürfen (§ 5 Abs. 4b Satz 1 EStG), gilt auch für die nachträglichen Anschaffungskosten auf eine Beteiligung ().
Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden (§ 5 Abs. 4b Satz 1 EStG).
Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Rückstellung für Nachschussverpflichtungen verlustmindernd aufzulösen war. Nach dem streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrag war ein Jahresverlust durch Einlagen der Gesellsch...