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Beschränkung des § 3 Nr. 45 EStG auf Arbeitnehmerfälle
Vorteile des Arbeitnehmers, die sich aus der Privatnutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- bzw. Telekommunikationsgeräte und deren Zubehör ergeben, sind von der Besteuerung ausgenommen – so regelt es § 3 Nr. 45 EStG. Die Norm wurde im Mai dieses Jahres rückwirkend signifikant erweitert (vgl. BGBl 2012 I S. 1030, sowie ausführlich Hechtner, ). Sie stellt nunmehr überdies die private Nutzung vom Arbeitgeber überlassener System- und Anwendungssoftware auf dem heimischen PC des Mitarbeiters frei, sofern die Programme auch im Betrieb eingesetzt werden. Zudem sind im Zusammenhang mit allen vorgenannten Zuwendungen erbrachte Dienstleistungen nicht steuerpflichtig – hierzu zählen etwa Installationsarbeiten durch den IT-Service des Arbeitgebers.
Schon der Wortlaut der Vorschrift gibt klar eine Beschränkung auf Arbeitnehmerfälle vor. Diese war in der Vergangenheit bereits mehrfach Gegenstand von Fachdiskussion und Rechtsprechung. So entschied der BFH z. B. mit Urteil vom - XI R 50/05 (BStBl 2006 II S. 715), dass eine Anwendung der Regelung auf Freiberufler ausscheidet und ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen sei. Auch aktuell stuft die derzeitige Bundesregie...