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Berechnung der Zehnjahresfrist bei der Schenkungsteuer
Tag des letzten Erwerbs zählt mit
Bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind Vorerwerbe innerhalb der letzten zehn Jahre zu berücksichtigen. Der BFH hat eine grundsätzliche Entscheidung dazu getroffen, wie diese Frist zu berechnen ist und kommt zu dem Ergebnis, dass der Tag des letzten Erwerbs bei der Berechnung der Frist mitzuzählen ist.
Bedeutung der Zehnjahresfrist
§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG legt fest, dass bei der Berechnung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer Schenkungen bzw. andere unentgeltliche Erwerbe nach § 7 ErbStG, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor der aktuell erfolgten Zuwendung erfolgten, mit einzubeziehen sind. Für die Ermittlung der Steuer werden dem aktuellen Erwerb die Vorerwerbe der letzten zehn Jahre hinzugerechnet und die Steuer auf die Gesamtsumme berechnet; die damalige für Vorerwerbe festzusetzende Schenkungsteuer wird von diesem Betrag abgezogen. Dieses Verfahren stellt sicher, dass Freibeträge innerhalb des zehnjährigen Zusammenrechnungszeitraums nur einmal angewendet werden und dass kein Progressionsvorteil bei „gestreckter” Zuwendung gegenüber einer einheitlichen Zuwendung erzielt wird. Ob es sich beim aktuellen Erwerb um eine lebzeitige Zuwendung oder um eine solche von T...