Praxis-Leitfaden Umsatzbesteuerung 2012
1. Aufl. 2012
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XI. Kleinunternehmer
1. Nullbesteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG
1.1 Voraussetzungen, Gesamtumsatz, Umrechnung
[i]Muss weder Umsatz versteuern noch kann er Vorsteuern abziehenNach § 19 Abs. 1 UStG wird für Lieferungen und sonstige Leistungen keine USt erhoben, wenn der Umsatz
im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und
im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Umsatz ist der nach vereinnahmten Entgelten (= Brutto!) bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um darin enthaltene Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens:
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Steuerbare Leistungen (brutto) | |
./. | Steuerfreie Umsätze i. S. der
§§ 4 Nr. 8i, 9b, 11-28 UStG |
./. | Steuerfreie Hilfsumsätze i. S. der §§ 4
Nr. 8a-h, 9a, 10 UStG |
= | Gesamtumsatz i. S. des § 19
Abs. 3 UStG |
./. | Umsätze des Anlagevermögens zuzüglich
Umsatzsteuer |
= | Umsatz i. S. des
§ 19 Abs. 1 UStG |
Die Frage, ob der Umsatz i. S. des § 19 Abs. 1 UStG im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird, ist nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres zu beurteilen. Falls der tatsächliche Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres im Ergebnis die Grenze von 50.000 € übersteigt, ist die Vergünstigung des § 19 Abs. 1 UStG nachträglich nur dann zu versagen, falls nachgewiesen wird, dass die anfängliche ...