BMF - IV C 4 - S 0177 - 12/03 BStBl 2003 I S. 173

Steuerlich unschädliche Betätigungen; Ergänzung des § 58 Nr. 1 AO durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom

Bezug:

Nach meinen Schreiben vom (BStBl 2002 I S. 491) und sind Körperschaften, die einen nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine nicht gemeinnützige privatrechtliche Körperschaft fördern und die vor der Änderung des § 58 Nr. 1 AO durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom (BStBl 2001 I S. 28) als gemeinnützig behandelt worden sind, in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2003 weiterhin als gemeinnützig zu behandeln, wenn die Anerkennung der Gemeinnützigkeit lediglich daran scheitern würde, dass bei der geförderten Körperschaft am Beginn des Veranlagungszeitraums keine oder keine ausreichende Satzung vorhanden war, und der geförderte Betrieb gewerblicher Art oder die geförderte privatrechtliche Körperschaft bis zum eine Satzung erhält, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt. Die Frist, bis zu deren Ablauf die geförderte Körperschaft eine den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechende Satzung erhalten haben muss, wird für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts bis zum verlängert.

Spenden, die bis zum an Körperschaften des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke geleistet werden, sind auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie diesen Zwecken entsprechend in einem nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art verwendet werden.

BMF v. - IV C 4 - S 0177 - 12/03


Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 173
ZAAAE-14124