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Erbschaftsteuer | Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Drittstaat
Der Ausschluss der Begünstigung für eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat (§ 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a. F. bzw. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG n. F.) verstößt laut nicht gegen EU-Recht. Der BFH hatte dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Steuervergünstigungen bei Erbschaften auch auf die zum Privatvermögen gehörenden Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat zu gewähren sind (, BStBl 2011 II S. 221). Die Vorlage betraf die Rechtslage bis 2007. Hiernach galten Freibetrag und verminderter Wertansatz für Anteile an einer Kapitalgesellschaft nur, wenn die Kapitalgesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hatte (§ 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG). Der Erwerb von im Privatvermögen befindlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Sitz und Ge...