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Umsatzsteuer | Umsätze einer Vitalogistin nicht umsatzsteuerbefreit
Eine Vitalogistin, die sich u. a. mit der Statik des Menschen, vor allem der Wirbelsäule befasst, erbrachte in den Streitjahren 1997 bis 2002 keine umsatzsteuerfreien Leistungen nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1993/1999, wenn ihre Leistungen nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nach § 92 SGB V gehörten, weder ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V noch eine Zulassung nach § 124 SGB V vorlag und die Stpfl. auch nicht über eine arztähnliche Berufsqualifikation verfügte (Bezug: § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1993/1999; Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 77/388/EWG).
Die Berufsbezeichnung „Vitalogist” ist zwar wettbewerbs- und namensrechtlich geschützt. Dieser Umstand erbringt aber für sich genommen nicht den Nachweis, dass Personen, die diesen Beruf ausüben, über die für die Durchführung von Heilbehandlungen erforderliche Qualifikation verfügen.