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Arbeitshilfe März 2023

Abzinsung von Verbindlichkeiten – Berechnungsprogramm

Holger Gemballa
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Stand 2023 - Version 2023.1

  • Abzinsung von Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten unterliegen für die Handels- und Steuerbilanz unter bestimmten Voraussetzungen dem Passivierungsgebot.

Anzusetzen sind die Verbindlichkeiten dabei steuerrechtlich mit den Anschaffungskosten, was dem handelsbilanziellen Ansatz mit dem Erfüllungsbetrag entspricht.

Hinsichtlich der Bewertung ist für die Handels- und Steuerbilanz unterschiedlich vorzugehen:

Handelsrechtlich ist eine Verbindlichkeit grundsätzlich mit dem Erfüllungsbetrag zu bewerten. Es besteht ein Abzinsungsverbot.

Steuerrechtlich gilt: Ist der Teilwert auf Grund einer dauerhaften Werterhöhung höher als die Anschaffungskosten, kann dieser angesetzt werden. Ein niedrigerer Teilwert darf nicht angesetzt werden.

Zudem besteht in Abweichung zu den handelsrechtlichen Bestimmungen ein Abzinsungsgebot für Verbindlichkeiten, die unverzinst sind, eine Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten aufweisen und nicht auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen.

Grundsätzlich ist die Verbindlichkeit mit einem Zinssatz von 5,5% nach finanz- oder versicherungsmathematischen Grundsätzen abzuzinsen.

Bitte beachten: Mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurde jedoch verabschiedet, dass die Abzinsung o.a. zinsloser Verbindlichkeiten für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, entfällt. Auf Antrag kann dies auch in früheren, noch offen Fällen Anwendung finden.

Dieses kompakt Berechnungsprogramm bietet Ihnen für die Berechnung der steuerrechtlich maßgeblichen Barwerte die optimale Unterstützung:

Für Verbindlichkeiten, die nicht von einer Lebensdauer abhängen, werden dabei die Barwerte anhand der finanzmathematischen Abzinsung mit 5,5% und der Vereinfachungsregel ermittelt.

Für das Vereinfachungsverfahren wird dabei auch die Interpolation berücksichtigt.

Für Verbindlichkeiten beispielsweise mit einer bestimmten Laufzeit erfassen Sie hierfür das Fälligkeitsdatum und die Anschaffungskosten.

Als Ergebnis erhalten Sie direkt gegenübergestellt die Ergebnisse gem. der Vereinfachungsregel und der finanzmathematischen Barwertherleitung. Das ermöglicht Ihnen einen schnellen Vergleich der Ergebnisse.

Anhand der Berechnungsherleitung insb. mit Angabe der berücksichtigten Vervielfältiger können die Berechnungen nachvollzogen werden.

In dem Programm können Sie dabei direkt auswählen, ob die Verbindlichkeit

  • wiederkehrende Nutzen und Lasten aufweist oder ein Fälligkeitsdarlehen ist,

  • eine bestimmte Laufzeit hat oder

  • immerwährende Nutzungen und Leistungen aufweist.

Für Verbindlichkeiten, die von einer Lebensdauer abhängen, können Sie ebenfalls eine versicherungsmathematische Berechnung vorgenommen werden.

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