Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuungstätigkeit sind steuerpflichtige Einnahmen aus sonstiger selbstständiger
Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, weil die ehrenamtliche Betreuungstätigkeit berufsbildtypisch durch eine selbstständige
fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist.
Im Falle der Nacherklärung können derartige Aufwandsentschädigungen die Festsetzung einer Strafbefreiungsabgabe nach dem
StraBEG rechtfertigen.
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Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 32/2012 S. 2603 KAAAE-13721
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.02.2012 - 9 K 399/10