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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 25 | Außergewöhnliche Belastungen: Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten

Der BFH muss klären, ob die Änderung der Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses nach § 33 EStG (Nichtanwendungserlass des BMF) den Ansatz von Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastungen eröffnet. Das FG Hamburg hat dies in erster Instanz verneint.

Können die Kosten für eine Strafverteidigung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden? Diese spannende Frage muss der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen beantworten.

Vor etwas mehr als einem Jahr hatte ein Urteil des BFH für Furore gesorgt. Der VI. Senat hatte unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden: Die Kosten eines Zivilprozesses können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreites. Voraussetzung ist lediglich: Es muss eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehen. Der Rechtsstreit darf nicht mutwillig oder leichtfertig erscheinen. Dem Bundesfinanzministerium passte das gar nicht. Es belegte das steuerzahlerfreundliche Urteil mit einem Nichtanwendungserlass . Das BMF ordnete an: Prozesskosten können weiterhin nicht als außergewöhnliche Bel...

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