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Insolvenzschutz bei der rückgedeckten Direktzusage
Versorgungszusagen nach dem BetrAVG an Gesellschafter-Geschäftsführer
Für Versorgungszusagen nach dem BetrAVG an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH spielt die rückgedeckte Direktzusage eine große Rolle. Damit die zugesagten Versorgungsleistungen im Leistungsfall tatsächlich zur Verfügung stehen, hat der Gesetzgeber für die rückgedeckte Direktzusage einen betriebsrentenrechtlichen Insolvenzschutz durch den Träger der Insolvenzsicherung, den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG), mit einer Beitrags- und Meldepflicht für den Arbeitgeber angeordnet. Dieser Insolvenzschutz ist jedoch auf bestimmte Höchstbeträge beschränkt, was bei hohen Versorgungszusagen dazu führen kann, dass weder die Renten noch die Anwartschaften in vollem Umfang geschützt sind. Wie weit daneben eine Sicherungsverpfändung einen effizienten Insolvenzschutz bietet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
I. Insolvenzschutz durch den PSVaG
[i]Insolvenzschutz ab Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalls folgtDer Anspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers gegen den PSVaG entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalls folgt (§ 7 Abs. 1a BetrAVG), und zwar unabhängig davon, ob die GmbH ihrer gesetzlichen und bußgeldbewehrten Melde- und Beitragspflicht (§§ 10 bis 12 BetrAVG) nachgekommen ist. ...