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Bilanzierung | Rückstellung eines Umsatzsteuer-Mehrergebnisses
Hat ein bilanzierender Unternehmer unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen, kann er am nächsten Bilanzstichtag eine Rückstellung für die zu erwartenden Mehrsteuern bilden. Unbeachtlich ist, dass der unberechtigte Umsatzsteuerausweis erst mehrere Jahre später in einer Außenprüfung festgestellt wird und dass der Unternehmer die Rechnungen anschließend berichtigt.
Der Streitfall betraf die Vorgängerregelung zu § 14c UStG, nämlich § 14 Abs. 3 UStG a. F. Der Kläger hatte im Jahr 2002 versehentlich unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen. Dies bemerkte das FA aufgrund einer Außenprüfung im Jahr 2008 und erhöhte die Umsatzsteuer für 2002. Der Kläger bildete zum eine entsprechend hohe Rückstellung. Noch im Jahr 2008 berichtigte er die Rechnungen, so dass die Umsatzsteuer wieder herabgesetzt wurde.
[i]Vorsichtsprinzip rechtfertigt RückstellungDas FG...