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ErbStR 2011: Antrag zur 100-%-Optionsverschonung bis zur materiellen Bestandskraft
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB MAAAE-12997Als positive Änderung der ErbStR 2011 findet oftmals Erwähnung, dass für den Antrag zur 100-%-Optionsverschonung nicht mehr die formelle Bestandskraft, sondern die materielle Bestandskraft maßgebend ist. Dass diese Änderung in der Praxis unserer Erfahrung nach oftmals wirkungslos bleibt und wie versucht werden kann dagegen vorzugehen, lesen Sie in diesem Beitrag.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in
Vor den ErbStR 2011: Antrag bis zur formellen Bestandskraft
[i]Antrag zur 100-%-Steuerbefreiung für Betriebsvermögen ...Bisher war der unwiderrufliche Antrag für den 100 %igen Verschonungsabschlag gem. Abschn. 17 Abs. 2 Satz 2 des AEErb bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft zu stellen. Die einmonatige Einspruchsfrist ist u. a. aus zwei Gründen für den Steuerpflichtigen zu kurz. Zum einen ist es anfangs nicht absehbar, ob das Finanzamt dem erklärten Unternehmenswert folgt und ob die 10 %ige Vermögensverwaltungsquote überhaupt erfüllt ist. Zum anderen ist es vorteilhaft den Antrag so lange wie möglich hinauszuzögern, um die Entwicklung der Lohnsummen und Behaltensfristen besser abschätzen zu können.
Nach den ErbStR 2011: Antrag bis zur materiellen Bestandskraft
[i]... seit ErbStR 2011 bei Vorbehalt der Nachprüfung auch ohne Einspruch möglich, aber ...Durch R 13a.13 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2011 ist der Antrag zur 100-%-Optionsverschon...