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BGH 27.04.2012 V ZR 177/11, NWB 29/2012 S. 2369

Wohnungseigentumsrecht | Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung verjährt grundsätzlich nicht

Der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung ist grds. unverjährbar. Ist eine Maßnahme im Interesse einer ordnungsmäßigen Verwaltung notwendig, erfordert diese ständig ihre Durchführung. So wird der Abschluss notwendiger Versicherungen (§ 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG) nicht dadurch entbehrlich, dass solche Versicherungen bisher nicht abgeschlossen worden sind. Das Gemeinschaftseigentum muss instandgesetzt werden (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG), auch wenn die Instandsetzungsbedürftigkeit schon Jahre andauert. Bildlich entsteht die Dauerverpflichtung bis zur Beseitigung des Missstands (hier: ein fehlender zweiter Rettungsweg) ständig neu.

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