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Erbrecht | Durch Vorerbschaft veranlasste Erbschaftsteuer als außerordentliche Last des Nachlasses
Zwar unterliegt auch die Erbschaft durch einen Vorerben der Erbschaftsteuer, doch ist Letztere im Verhältnis zum Nacherben als außerordentliche Last i. S. des § 2126 BGB anzusehen. Dies hat zur Folge, dass der Vorerbe sie entweder aus dem Nachlass bestreiten kann (bzw. nach § 20 Abs. 4 ErbStG muss) oder aber – falls er die Erbschaftsteuer aus eigenen Vermögen bestreitet – bei Eintritt der Nacherbfolge vom Nacherben ersetzt verlangen kann. In beiden Fällen muss die Erbschaftsteuer aber bereits festgesetzt sein. Ist sie das nicht, kann der Vorerbe vom Nacherben nach § 257 BGB Befreiung von dieser Steuerverbindlichkeit verlangen.
Da die Erbschaftsteuer im Fall der Vorerbschaft aus der Vermögens- bzw. Nachlasssubstanz, nicht aber aus den Erträgnissen zu leisten ist, geht sie damit letztlich zu...