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BMF 6.7.2012 IV C 5 - S 2341/12/10001, NWB 29/2012 S. 2364

Lohnsteuer | Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs

Entsendet der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer in das Ausland, sehen sich diese oft mit höheren Lebenshaltungskosten vor Ort konfrontiert. Der Arbeitgeber kann diesen Nachteil durch Zahlung eines Kaufkraftausgleichs abgelten. Soweit das Besteuerungsrecht für das Gehalt des Arbeitnehmers weiterhin in Deutschland verbleibt, ist ein gewährter Kaufkraftausgleich unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland steuerfrei (§ 3 Nr. 64 Satz 3 EStG). Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst. Mit Schreiben vom 6. 7. 2012 hat das BMF die Gesamtübersicht über die maßgebenden Kaufkraftzuschläge mit Stand 1. 7. 2012 veröffentlicht.

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