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BFH 22.5.2012 VII R 50/11, NWB 29/2012 S. 2366

Tabaksteuer | „Empfänger” unzulässig verbrachter Tabakwaren als Steuerschuldner

Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Wurden in der Bundesrepublik Deutschland sichergestellte in das Zollgebiet der Union geschmuggelte Zigaretten über einen bestimmten anderen Mitgliedstaat in das deutsche Steuergebiet verbracht, hat die deutsche Zollverwaltung neben dem auf die Tabakwaren entfallenden Zoll und der Tabaksteuer auch die Einfuhrumsatzsteuer festzusetzen, falls die Zollschuld weniger als 5.000 € beträgt. (2) In diesem Fall ist die deutsche Einfuhrumsatzsteuer erst nach dem unzulässigen Verbringen der Tabakwaren in das deutsche Steuergebiet entstanden mit der Folge, dass die entstandene Tabaksteuer der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer hinzuzurechnen ist. (3) Zur Frage, wer als „Empfänger” unzulä...

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