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ErbStR 2011: Antrag zur 100-%-Optionsverschonung bis zur materiellen Bestandskraft
Konsequenzen für die Praxis
[i]Eisele, NWB 2/2012 S. 96; ders., NWB 5/2012 S. 373Als positive Änderung der ErbStR 2011 findet oftmals Erwähnung, dass für den Antrag zur 100-%-Optionsverschonung nicht mehr die formelle Bestandskraft, sondern die materielle Bestandskraft maßgebend ist. Dass diese Änderung in der Praxis unserer Erfahrung nach oftmals wirkungslos bleibt und wie versucht werden kann, dagegen vorzugehen, wird im Folgenden erläutert.
In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) ist unter der NWB DokID NWB HAAAB-05657 der infoCenter-Beitrag „Betriebsvermögensbewertung” aufrufbar.
I. Änderung von formeller zu materieller Bestandskraft und deren Konsequenzen
[i]Antrag zur 100-%- Steuerbefreiung für Betriebsvermögen ... Für begünstigtes Betriebsvermögen i. S. von § 13b ErbStG findet unter den drei Voraussetzungen des § 13a ErbStG (Verwaltungsvermögen < 50 %; Mindestlohnsumme > 400 %; fünf Jahre Behaltensfrist) grds. die Regelverschonung von 85 % Anwendung. Unter den drei verschärften Voraussetzungen des § 13a Abs. 8 ErbStG (Verwaltungsvermögen < 10 %; Mindestlohnsumme > 700 %; sieben Jahre Behaltensfrist) kann unwiderruflich ein Antrag zur 100-%-Optionsverschonung gestellt werden. S. 2418
1. Vor den ErbStR 2011: Antrag bis zur formellen Bestandskraft
[i]... bis ErbStR 2011 durch Einspruch hinausgezögert Bisher war der unwiderrufliche Antrag für den 100 %igen Verschonun...BStBl 2009 I S. 713