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Strenge Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
BFH hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest
Der BFH hat seine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung zum ordnungsgemäßen Fahrtenbuch bestätigt und insbesondere gefordert, dass Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten im Fahrtenbuch präzise ausgewiesen sein müssen. Fahrtzielangaben in Form von Straßennamen reichen nicht aus. Dies gilt auch, wenn diese Angaben mit nachträglich erstellten Auflistungen eine Ortsbestimmung zulassen.
Fahrtenbuch voller Abkürzungen
Die Klägerin (eine GmbH) gab beim Finanzamt berichtigte Lohnsteueranmeldungen ab, weil die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht nach der 1 %-Regelung, sondern mit dem Privatanteil, der mit einem Fahrtenbuch ermittelt worden sei, versteuert werden müsse. Die Fahrtenbücher wiesen neben dem jeweiligen Datum zumeist Ortsangaben auf (z. B. „F – ...straße – F”, „F – ...straße – F”), gelegentlich auch die Namen von Kunden (z. B. „F – XY – F”, „Firma – Z – F”) oder Angaben zum Zweck der Fahrt (z. B. „F – Tanken – F”), außerdem den Kilometerstand des Fahrzeugs nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer. Die Klägerin ergänzte diese Angaben im Einspruchsverfahren durch eine n...