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Mietrecht | Geringerer Kündigungsschutz von Studentenzimmern nur in Wohnheimen
Ein eingeschränkter Kündigungsschutz besteht nur für Zimmer in Studenten- oder Jugendwohnheimen (§ 549 Abs. 3 BGB). Nicht jedes Gebäude mit kleinen Wohneinheiten, die weit überwiegend an Studenten vermietet werden, ist aber ein Studentenwohnheim i. S. des § 549 Abs. 3 BGB. Der Vermieter muss in dem Wohnheim ein an studentischen Belangen orientiertes Belegungskonzept praktizieren, das eine Rotation nach abstrakt-generellen Kriterien vorsieht. Die Dauer des Mietverhältnisses muss im Regelfall zeitlich begrenzt sein und darf nicht den Zufälligkeiten der studentischen Lebensplanung oder dem Belieben des Vermieters überlassen bleiben. Auf die Bezeichnung des Anwesens als „Studentenwohnheim” kommt es nicht an. In diesen Fällen greift folglich ggf. trotzdem der reguläre soziale Kündigungsschutz zugunsten d...