OFD Frankfurt/M. - S 2406 A – 2 – St 54

Berücksichtigung von gezahlten Stückzinsen bei Ehegatten

Bezug:

Bis einschließlich VZ 2008:

Zu der Frage, ob die auszahlenden Stellen bei Ehegatten, die einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben, die von einem Ehegatten gezahlten Stückzinsen bei Kapitalerträgen des anderen Ehegatten berücksichtigen dürfen, vertreten die obersten Finanzbehörden der Länder die Auffassung, dass gezahlte Stückzinsen des einen Ehegatten bei Kapitalerträgen des anderen Ehegatten nur bei auf den Namen beider Ehegatten lautenden Konten (Gemeinschaftskonten) berücksichtigt werden können, ein gemeinsamer „Stückzinstopf” also nicht zugelassen wird, soweit Ehegatten jeweils auf ihren Namen lautende Einzelkonten führen.

VZ 2009:

Gezahlte Stückzinsen werden ab dem VZ 2009 in den allgemeinen Verlusttopf eingestellt.

Bei Ehegatten sind bis zu drei allgemeine Verlusttöpfe vorzuhalten (je ein Topf für Konten und Depots des Ehemannes, je ein Topf für Konten und Depots der Ehefrau, je ein Topf für Gemeinschaftskonten und -depots). Der gemeinsame Freistellungsauftrag gilt zwar für alle Konten und Depots, eine übergreifende Verlustverrechnung ist aber im VZ 2009 noch nicht möglich.

Das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut trägt am Jahresende bestehende Verlustüberhänge – getrennt nach den drei Töpfen – auf das nächste Jahr vor. Um für das abgelaufene Kalenderjahr eine übergreifende Verlustverrechnung zu erreichen, müssen die Ehegatten bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei dem Kreditinstitut einen Antrag auf Ausstellung der Verlustbescheinigung (§ 43a Absatz 3 Satz 4 und 5 EStG) stellen und die Zusammenveranlagung einschließlich der jeweiligen Kapitalerträge wählen (§ 32d Absatz 4 EStG).

Ab VZ 2010

Mit Wirkung ab dem Jahr 2010 haben die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens eine übergreifende Verlustverrechnung über alle beim Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut geführten Konten und Depots der Ehegatten (Einzelkonten und -depots; Gemeinschaftskonten und -depots) vorzunehmen, wenn die Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben, vgl. auch zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, Rz. 217 ff..

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Fundstelle(n):
VAAAE-12660