Instanzenzug:
Gründe
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei fehlerhafter Rechtsberatung (, NJW 2008, 2647 Rn. 12; vom - IX ZR 145/05, WM 2008, 1563 Rn. 23; vom - IX ZR 43/08, WM 2009, 1376 Rn. 15) nicht verkannt. Das Berufungsgericht ist, ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, davon ausgegangen, dass mehrere Handlungsalternativen in Betracht gekommen sind und deshalb keine Vermutung dafür sprach, dass der Vater bei ordnungsgemäßer Beratung von der Anrechnung und Ausgleichung abgesehen hätte. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverstoß liegt ebenfalls nicht vor (vgl. , DStRE 2009, 328 Rn. 5).
3 2. Auf die übrigen geltend gemachten Rügen der Beschwerde kommt es nicht an, weil die angefochtene Entscheidung auf zwei selbständig tragenden Begründungen beruht und die Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben kann, wenn hinsichtlich beider Begründungen Zulassungsgründe gegeben sind (vgl. , WM 2006, 59, 60; vom - IX ZR 33/05, Rn. 3 nv; Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 543 Rn. 42 ff).
4 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Fundstelle(n):
HAAAE-12523