BGH Beschluss v. - IX ZR 149/10

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grundsätze des Senats, wonach eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist, für die richterliche Überzeugungsbildung ausreicht (, NJW 2008, 2647 Rn. 20; G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/ Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 1225 mwN), nicht verkannt. Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, konnte das Berufungsgericht, ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, in tatrichterlicher Würdigung der eingehenden Ausführung des Sachverständigen annehmen.

3 2. Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der Frage, ob ein ärztlicher Behandlungsfehler vorlag, eine weitergehende Sachaufklärung für notwendig ansieht, verkennt sie den Anwendungsbereich des § 287 ZPO und die hierfür geltenden Erleichterungen (vgl. Zugehör/G. Fischer, aaO Rn. 1202).

4 3. Die von der Beschwerde hinsichtlich des nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes des Klägers geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor.

5 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAE-12522