BGH Beschluss v. - IX ZB 25/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben der Klägerin vom gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Insbesondere war der Vorsitzende Richter am Landgericht S. nicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO daran gehindert, an der angefochtenen Entscheidung mitzuwirken.

2 Das Ablehnungsgesuch vom war lediglich zu einem unter gleichem Rubrum geführten Beschwerdeverfahren gestellt worden. Das nämliche Berufungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal anhängig. Das Tätigkeitsverbot des § 47 Abs. 1 ZPO tritt jedoch nur ein, wenn das Gesuch einschließlich Begründung (§ 44 ZPO) im anhängigen Verfahren gestellt wird (BayObLG RPfleger 1980, 193; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl.; § 47 Rn. 2; Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl., § 47 Rn. 2; Wieczorek/Schütze/ Niemann, ZPO, 3. Aufl., § 47 Rn. 1).

3 Das Ablehnungsgesuch vom wurde demgegenüber erst nach Beendigung der Instanz gestellt. Es kann deshalb hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung keine Wirkung entfalten (vgl. , NJW 2001, 1502, 1503).

4 Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Fundstelle(n):
CAAAE-12516