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BBK Nr. 14 vom Seite 649

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der Einspruchsfrist

Tipps und Hinweise für das Einspruchsverfahren (Teil 3)

Bernd Rätke

[i]Rätke, Tipps und Hinweise für das Einspruchsverfahren, Teil 1 NWB FAAAE-11034 und Teil 2 NWB LAAAE-12445Wer die Einspruchsfrist versäumt, kommt nur noch über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in das Einspruchsverfahren zurück. Für einen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag müssen aber mehrere Voraussetzungen beachtet werden. So ist etwa vielen Beratern und Steuerpflichtigen nicht bekannt, dass innerhalb eines Monats ein vollständiger Tatsachenvortrag erfolgen muss, aus dem sich das fehlende Verschulden ergibt.

Die Reihe „Tipps und Hinweise für das Einspruchsverfahren” gliedert sich in die folgenden Teile:

I. Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

[i]Unverschuldete FristversäumnisBei unverschuldeter Fristversäumnis kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§ 110 AO). Gewährt das FA die Wiedereinsetzung, wird materiell-rechtlich über ...

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der Einspruchsfrist

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