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Verlauf und Abschluss des Einspruchsverfahrens
Tipps und Hinweise für das Einspruchsverfahren (Teil 5)
[i]Rätke, Tipps und Hinweise für das Einspruchsverfahren, Teil 1 NWB FAAAE-11034, Teil 2 NWB LAAAE-12445, Teil 3 NWB DAAAE-12426 und Teil 4 NWB FAAAE-12447Der letzte Teil der Reihe zum Einspruchsverfahren zeigt u. a., wie man mit Ausschlussfristen und Änderungsbescheiden während des Einspruchsverfahrens umgeht und wie man eine Verböserung durch das FA vermeiden kann. Außerdem geht es um den Abschluss des Einspruchsverfahrens, das nicht immer mit einer Einspruchsentscheidung enden muss, sondern sogar trotz eines Vollabhilfebescheids wieder von vorn losgehen kann.
I. Erörterung der Sach- und Rechtslage
[i]Erörterungstermin auf freiwilliger BasisWährend des Einspruchsverfahrens kann auf Antrag des Steuerpflichtigen oder des FA der Sach- und Streitstand mit dem FA an einem gemeinsamen Termin erörtert werden (§ 364a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AO). Der Steuerpflichtige hat aber keinen Anspruch auf diesen Erörterungstermin und kann die Ablehnung auch nicht gesondert anfechten . Ebenso wenig kann das FA die Durchführung eines Erörterungstermins erzwingen.
[i]Ziel: VergleichEin Erörterungstermin ist aus Sicht des Steuerpflichtigen sinnvoll, wenn es um Fragen der Bewertung von Wirtschaftsgütern oder um Schätzungsfälle geht, bei denen ein „Vergleich” geschlossen werden kann. Auch bei komplexen Sachverhalten kann ein Erörterungstermin dazu dienen, die streitige...