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Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im abgekürzten Zahlungs- und Vertragsweg
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB FAAAE-12366 Aufwandspositionen, die im abgekürzten Zahlungs- oder Vertragsweg erfolgen, sind vermehrt Gegenstand finanzgerichtlicher Auseinandersetzungen. Die Finanzämter berufen sich bei Dauerschuldverhältnissen darauf, dass sog. Drittaufwand wegen fehlender wirtschaftlicher Belastung nicht abzugsfähig ist bzw. die Abzugsfähigkeit gegen das Prinzip der Individualbesteuerung verstößt.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in
Beurteilung der Abzugsfähigkeit durch Rechtsprechung und Verwaltung
[i]Aufwendungen sind auch bei nicht direktem Zahlungs- bzw. Vertragsweg abzugsfähigDie Auffassung, dass nur Erwerbsaufwand abzugsfähig ist, den der Steuerpflichtige persönlich geleistet hat, ist durch die von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur des abgekürzten Vertrags- und Zahlungswegs überholt. Obgleich sich die gefestigte BFH-Rechtsprechung zur Anerkennung der Abzugsfähigkeit entsprechender Aufwandspositionen nachweisen lässt, belegen die Streitfälle eine profiskalische Entscheidungstendenz der Finanzämter unter Berufung auf ein mittlerweile überholtes (BStBl 2008 I S. 717), das zur Klarstellung der Besteuerung aufgehoben werden sollte. Erwerbsaufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einku...