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Wechsel von Liebhaberei zum Gewerbebetrieb mit Eintritt der Gewinnerzielungsabsicht
Übt der Steuerpflichtige eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht aus, unterliegen die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. mit § 15 EStG) sowie der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i. V. mit § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). Gewinnerzielungsabsicht liegt dabei beim Streben nach einer Betriebsvermögensmehrung im Sinne eines Totalgewinns vor (, BStBl 1984 II S. 751; H 15.3 EStH „Gewinnerzielungsabsicht – Totalgewinn”). Das Bestehen der Gewinnerzielungsabsicht wird in zwei Schritten geprüft. Im Ersten Schritt wird im Rahmen einer Prognose geprüft, ob ein Totalgewinn (d. h. ein positives Gesamtergebnis) des Gewerbebetriebs erzielt werden kann; dabei ist im Regelfall ein Zeitraum von 30 Jahren maßgeblich, besondere Gründe können aber auch für einen kürzeren Zeitraum sprechen. Ist die Prognose positiv, liegt Gewinnerzielungsabsicht vor; ist sie negativ, sind im zweiten Schritt die Gründe dafür zu prüfen (z. B. Ausüben der Tätigkeit aufgrund persönlicher Gründe und Neigungen).
Erzielt der Steuerpflichtige über mehrere Jahre ständig oder regelmäßig Verluste, ist die Finanzverwaltung angehalten die Steuerfestsetzung ...BStBl 1990 II S. 278