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Auskunft im Unterhaltsrecht
Auskunftsverpflichtung unbeteiligter Dritter
Das in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gewährleistet die Befugnis des einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65 S. 1, 43 ff.). Nur im überwiegenden Allgemeininteresse auf Grund eines Gesetzes darf das informationelle Selbstbestimmungsrecht inhaltlich begrenzt werden. Die Gewährung von Unterhalt des leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen an den Unterhaltsbedürftigen ist ein solches überwiegendes dem Schutz von Ehe und Familie dienendes Allgemeininteresse.
I. Zivilrechtliche Auskunftsverpflichtung
Eine zivilrechtliche Auskunftsverpflichtung setzt ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis voraus. Durch die Auskunft soll der Berechtigte Kenntnisse über ihm unbekannte Vorgänge und Verhältnisse erlangen, um nach Kenntnisnahme entscheiden zu können, ob ihm Zahlungsansprüche gegen den Auskunftsverpflichteten zustehen (vgl. Büttner/Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, Rn. 682). Die Auskunft über Einkommen und Vermögen dient dazu den Bedarf des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu bestimmen. Pr...