Anwendung der Reverce-Charge-Verfahren auf von ausländischen Busunternehmen im Inland erbrachten Beförderungsleistungen
Leitsatz
1. Ein Unternehmer schuldet gemäß § 13 b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr.1 UStG die auf die von einem im Ausland ansässigen Unternehmer
erbrachten, steuerpflichtigen Umsätze aus Werklieferungen und sonstigen Leistungen entfallene Steuer, wenn er Empfänger dieser
Leistungen ist (sog. Reverse-Charge-Verfahren).
2.Im Streitfall erbrachten ausländische Busunternehmer Leistungen in Gestalt der Personenbeförderung gegen Entgelt. Die Beförderungsleistungen,
die zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland erbracht wurden, sind mit ihrem inländischen Teil in Deutschland gem. § 3 b
Abs. 1 UStG umsatzsteuerpflichtig.
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