Kein Anspruch auf Einreihung in die Steuerklassen III und V für gleichgeschlechtliche Lebenspartner
Leitsatz
Gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die eine Lebenspartnerschaft nach dem LPartG begründet haben, sind von dem Gesetzeswortlaut
des § 38b Satz 2 Nr. 3 a EStG nicht erfasst. Eine entsprechende Anwendung auf eingetragene Lebenspartnerschaften kommt mangels
einer Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit nicht in Betracht.
Eingetragenen Lebenspartnern steht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine Zuordnung in die Steuerklassen III/V zu.
Dem Gesetzgeber stünden mehrere mögliche Handlungsalternativen zu Gebote, eine - möglicherweise - verfassungswidrige Ungleichbehandlung
von Ehegatten und Lebenspartnern zu beseitigen.
Eine Aussetzung des Verfahrens zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit dieser Ungleichbehandlung ist mangels Entscheidungserheblichkeit
der Rechtsfrage nicht geboten.
Die Frage, ob eingetragenen Lebenspartnern durch die Verweigerung einer Zusammenveranlagung und die fehlende einkommensteuerliche
Gleichstellung ein verfassungsrechtlich relevanter Nachteil entsteht, ist erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu
klären
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1401 Nr. 14 StBW 2012 S. 629 Nr. 14 RAAAE-12067
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 27.10.2011 - 14 K 2269/11 L
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