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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 2269/11 L EFG 2012 S. 1401 Nr. 14

Gesetze: EStG § 26, EStG § 26b, EStG § 32a Abs. 5, EStG § 38b Satz 2 Nr. 3 a, EStG § 38b Satz 2 Nr. 5, EStG § 52b Abs. 1 Satz 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 100 Abs. 1

Kein Anspruch auf Einreihung in die Steuerklassen III und V für gleichgeschlechtliche Lebenspartner

Leitsatz

  1. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die eine Lebenspartnerschaft nach dem LPartG begründet haben, sind von dem Gesetzeswortlaut des § 38b Satz 2 Nr. 3 a EStG nicht erfasst. Eine entsprechende Anwendung auf eingetragene Lebenspartnerschaften kommt mangels einer Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit nicht in Betracht.

  2. Eingetragenen Lebenspartnern steht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine Zuordnung in die Steuerklassen III/V zu. Dem Gesetzgeber stünden mehrere mögliche Handlungsalternativen zu Gebote, eine - möglicherweise - verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern zu beseitigen.

  3. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit dieser Ungleichbehandlung ist mangels Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage nicht geboten.

  4. Die Frage, ob eingetragenen Lebenspartnern durch die Verweigerung einer Zusammenveranlagung und die fehlende einkommensteuerliche Gleichstellung ein verfassungsrechtlich relevanter Nachteil entsteht, ist erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu klären

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1401 Nr. 14
StBW 2012 S. 629 Nr. 14
RAAAE-12067

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 27.10.2011 - 14 K 2269/11 L

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