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Der Verfall eines Vermögensvorteils im steuerlichen Bußgeldverfahren
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB UAAAE-11901 Da die Finanzverwaltung im Bereich der Bußgeldverfahren keine Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO erheben kann, wird in der Praxis zunehmend das Instrumentarium des Verfalls gem. § 29a OWiG bemüht, um den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen abzuschöpfen. Die Verwaltung geht – entsprechend Nr. 114 Satz 5 AStBV (St) 2012 – von einem Zinssatz von 0,5 % pro vollem Monat aus und kommt damit zu dem entsprechenden Ergebnis wie bei den Hinterziehungszinsen.
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Voraussetzungen für den Verfall
[i]Anwendbarkeit im steuerlichen BußgeldverfahrenÜber § 377 Abs. 2 AO findet § 29a OWiG Eingang ins steuerliche Bußgeldverfahren. In der Praxis spielen gerade die Fälle unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen sowie unrichtiger Anträge auf Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen eine große Rolle.
[i]Vorliegen einer tatbestandlichen und rechtswidrigen SteuerordnungswidrigkeitGrundsätzlich erfordert das Greifen von § 29a OWiG, dass eine Steuerordnungswidrigkeit tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangen wurde. Ermangelt es hieran auch unter Berücksichtigung des Prinzips in dubio pro reo, ist kein Raum für einen Verfall.
Verfall bei Selbstanzeige
[i]Verfall auch im Fall einer Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO möglichEine Selbstanzeige gem. § 378 Abs. 3 AO beseitigt insofern aber nicht den Anwendungsraum für § 29a OWiG, da eine wirksame Selb...