BGH Beschluss v. - IX ZB 212/10

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt die weitere Beteiligte weder in ihrem Anspruch auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) noch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

2 Die Ablehnung des beantragten Zuschlags wegen langer Verfahrensdauer mit der Begründung, die erbrachten Tätigkeiten seien durch andere Zuschläge abgegolten, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (, WM 2010, 2085 Rn. 7 f mwN). Es beruht ersichtlich auf einem Versehen, dass das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang auch einen Degressionszuschlag erwähnt, den es tatsächlich nicht gewährt hat. Eine auf sachfremden Erwägungen beruhende, willkürliche Entscheidung ist damit nicht belegt. Entsprechendes gilt für die Wertung, auch die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin in steuerlichen Angelegenheiten der Schuldnerin sei durch die übrigen Zuschläge abgegolten. Das Beschwerdegericht hat den diesbezüglichen Vortrag nicht übersehen, die betreffende Tätigkeit aber wegen der teilweisen Delegation auf Dritte schwächer gewichtet. Willkürlich ist dies nicht.

3 Die Versagung des beantragten Zuschlags für einen Degressionsausgleich beruht nicht auf einer Gehörsverletzung. Das Beschwerdegericht nimmt in diesem Zusammenhang auf die Begründung der Beschwerde Bezug, in der die Tätigkeiten der Verwalterin zur Erzielung einer großen Masse unter Einschluss der "Anfechtungsproblematik" zusammengefasst sind, und führt aus, diese Tätigkeiten seien bereits durch die gewährten Zuschläge abgegolten. Damit wird deutlich, dass es das Vorbringen der weiteren Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat.

4 Der Vorwurf einer willkürlichen Entscheidung lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Vergütung letztlich niedriger festgesetzt wurde als in dem der weiteren Beteiligten übermittelten Entwurf eines Festsetzungsbeschlusses. Die Abweichung beruht erkennbar darauf, dass der Entwurf anders als die Festsetzung von einem durch den beantragten Degressionsausgleich erhöhten Regelsatz ausgeht. Von einer durch sachfremde Erwägungen bestimmten Entscheidung kann auch hier nicht die Rede sein.

Fundstelle(n):
LAAAE-11836