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Herstellungskosten nach BilMoG auf der Grundlage der Zuschlagskalkulation
Darstellung anhand eines Betriebsabrechnungsbogens
Das BilMoG hat den Umfang der aktivierungspflichtigen Herstellungskostenbestandteile im Vergleich zum bisherigen Recht erweitert. Es sind nunmehr nicht nur die Einzelkosten der Herstellung aktivierungspflichtig, sondern auch angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie des Wertverzehrs des Anlagevermögens. Steuerrechtlich waren dagegen unverändert bestimmte Gemeinkosten immer einbeziehungspflichtig. Im nachfolgenden Beitrag werden die alten und die neuen gesetzlichen Regelungen im Überblick und anhand eines Beispiels dargestellt.
I. Einleitung
1. Allgemeines
Ausgangspunkt für die Bewertung der Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) des Anlage- und Umlaufvermögens stellen die Anschaffungs- und Herstellungskosten dar. Die von Dritten erworbenen Wirtschaftsgüter sind mit den Anschaffungskosten, die im eigenen Betrieb hergestellten Vermögensgegenstände sind mit den Herstellungskosten anzusetzen. Selbst hergestellte Anlagen und Erzeugnisse müssen in der Bilanz als Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter angesetzt werden, und zwar in Höhe der Aufwendungen, die durch die Herstellung entstanden sind, sofern nicht eine niedr...