Zum Begriff der außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 33 EStG
Leitsatz
Die Kosten für die Errichtung eines blickdichten Holzlattenzauns anstelle eines Maschendrahtzauns stellen auch dann keine
außergewöhnlichen Belastungen, sondern Kosten der Lebensführung dar, wenn die höhere Umzäunung krankheitsbedingt notwendig
wurde, sie aber einer traditionellen und dekorativen Bauweise entspricht. Soweit der Zaun Schutz vor von außen kommenden Gefahren
bieten soll, handelt es sich - anders als bei einem Treppenlift oder einer Rollstuhlrampe - auch nicht um einen behinderungsbedingten
Einsatz eines Hilfsmittels.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 24/2012 S. 1955 StBW 2012 S. 631 Nr. 14 UAAAE-11645
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.04.2012 - 5 K 1934/11
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