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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1934/11

Gesetze: § 33 EStG

Zum Begriff der außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 33 EStG

Leitsatz

Die Kosten für die Errichtung eines blickdichten Holzlattenzauns anstelle eines Maschendrahtzauns stellen auch dann keine außergewöhnlichen Belastungen, sondern Kosten der Lebensführung dar, wenn die höhere Umzäunung krankheitsbedingt notwendig wurde, sie aber einer traditionellen und dekorativen Bauweise entspricht. Soweit der Zaun Schutz vor von außen kommenden Gefahren bieten soll, handelt es sich - anders als bei einem Treppenlift oder einer Rollstuhlrampe - auch nicht um einen behinderungsbedingten Einsatz eines Hilfsmittels.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2012 S. 1955
StBW 2012 S. 631 Nr. 14
UAAAE-11645

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.04.2012 - 5 K 1934/11

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