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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 232/11 EFG 2012 S. 1686 Nr. 17

Gesetze: AO § 41, AO § 169, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 175 Abs. 1 Satz 2, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 11, ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 104, BGB § 812, FGO § 155 Satz 2

Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz/Finanzgerichtsordnung: Erlöschen der Schenkungsteuer wegen Rückgabe der Schenkung/Verzögerungsrüge

Leitsatz

1. Bei Herausgabe einer Schenkung aufgrund eines Rückforderungsrechts als rückwirkendes Ereignis erlischt die Schenkungsteuer auch nach Festsetzungsverjährung.

2. Die Verurteilung zur Rückgabe eines geschenkten Grundstücks oder des aus dessen Verkauf erzielten Erlöses stellt noch keine Herausgabe dar, ebenso wenig dessen Verbrauch durch aufgewandte Kosten.

3. Außer den in § 29 ErbStG geregelten Ausnahmefällen wird die Schenkungsteuer grundsätzlich nicht durch Umstände berührt, die nach dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung eine Minderung oder gar einen Wegfall der Bereicherung zur Folge haben.

4. Über die (Un-)Zulässigkeit einer beim Finanzgericht - hier binnen weniger als sechs Wochen nach Klageerhebung - eingereichten Rüge der überlangen Verfahrensdauer wird gemäß § 155 Satz 2 FGO, der BFH zu entscheiden haben, wenn dort eine Entschädigungsklage gemäß § 155 FGO i. V. m. § 201 GVG erhoben wird.

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 10 Nr. 44
DStRE 2012 S. 1453 Nr. 23
EFG 2012 S. 1686 Nr. 17
ErbBstg 2012 S. 208 Nr. 9
ErbStB 2012 S. 237 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2012 S. 2125
UVR 2012 S. 236 Nr. 8
WAAAE-11640

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 09.02.2012 - 3 K 232/11

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