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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 7 V 7191/11 EFG 2012 S. 1462 Nr. 15

Gesetze: EStG § 22 Nr. 2EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1999-03-24 FGO § 69 Abs. 3FGO § 69 Abs. 2 S. 2GG Art. 20 Abs. 3

Veräußerung von Grundstücken, für die die zweijährige Spekulationsfrist bei Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 bereits abgelaufen war, unter Geltung der zehnjährigen Frist

Berücksichtigung in Anspruch genommener AfA bei der Ermittlung des steuerfrei zu belassenden Anteils am Veräußerungsgewinn

Leitsatz

1. Die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre ist verfassungswidrig und nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am entstanden sind und nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder steuerfrei hätten realisiert werden können, weil die alte Spekulationsfrist bereits abgelaufen war.

2. Wurde der tatsächliche Wert des Grundstücks zum nicht nachgewiesen, so ist eine Schätzung des steuerbaren Wertzuwachses entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit nach dem im Vergleich zur Gesamtbesitzzeit grundsätzlich vertretbar.

3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, die sich bis zum steuerlich im Rahmen einer Einkunftsart i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 4-7 EStG ausgewirkt haben (hier: Vermietung und Verpachtung), bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils des Veräußerungsgewinns hinzugerechnet werden dürfen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 6 Nr. 38
DStRE 2012 S. 1390 Nr. 22
EFG 2012 S. 1462 Nr. 15
QAAAE-11629

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Nutzungsdauer:
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 05.03.2012 - 7 V 7191/11

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