Veräußerung von Grundstücken, für die die zweijährige Spekulationsfrist bei Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002
bereits abgelaufen war, unter Geltung der zehnjährigen Frist
Berücksichtigung in Anspruch genommener AfA bei der Ermittlung des steuerfrei zu belassenden Anteils am Veräußerungsgewinn
Leitsatz
1. Die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre ist verfassungswidrig und nichtig,
soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002 am entstanden sind und nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder
steuerfrei hätten realisiert werden können, weil die alte Spekulationsfrist bereits abgelaufen war.
2. Wurde der tatsächliche Wert des Grundstücks zum nicht nachgewiesen, so ist eine Schätzung des steuerbaren Wertzuwachses
entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit nach dem im Vergleich zur Gesamtbesitzzeit grundsätzlich vertretbar.
3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, die sich bis zum steuerlich
im Rahmen einer Einkunftsart i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 4-7 EStG ausgewirkt haben (hier: Vermietung und Verpachtung), bei
der Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils des Veräußerungsgewinns hinzugerechnet werden dürfen.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 6 Nr. 38 DStRE 2012 S. 1390 Nr. 22 EFG 2012 S. 1462 Nr. 15 QAAAE-11629
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 05.03.2012 - 7 V 7191/11
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