Keine neue Tatsache bei Einreichung aller für die Beiträge zur
Sächsischen Ärzteversorgung relevanten Unterlagen mit der Steuererklärung und
doppeltem Abzug der Beiträge infolge unrichtiger Eintragungen in der
Steuererklärung
Leitsatz
Hat eine angestellte Ärztin beim FA
mit der Einkommensteuererklärung sowohl die Jahreslohnsteuerbescheinigung als
auch einen Jahreskontoauszug der Sächsischen Ärzteversorgung mit der
Gesamtbeitragssumme für das Jahr eingereicht, hat sie aber den Mantelbogen
unrichtig ausgefüllt und ist es deswegen bei den Vorsorgeaufwendungen zu einem
teilweise doppelten Abzug der Beiträge gekommen, so ist das FA nicht zu einer
Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach 173 Abs. 1 Nr. 1
AO berechtigt, wenn der Veranlagungsbeamte aufgrund der gesamten in der
Einkommensteuererklärung gemachten Eintragungen bereits bei Erlass des
Bescheides erkennen hätte können und müssen, dass die Vorsorgeaufwendungen
unrichtig eingetragen waren und dass die im Jahreskontoausweis der Sächsischen
Ärzteversorgung mitgeteilten Beiträge die in der Lohnsteuerbescheinigung
ausgewiesenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für das Streitjahr
enthielten, und wenn somit der Umstand, dass die der Veranlagung zugrunde
gelegten Beiträge an die Sächsische Ärzteversorgung tatsächlich nicht in dieser
Höhe geleistet worden sind, nicht „neu” ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2012 S. 683 Nr. 15 GAAAE-11628
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