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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 905/11

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG 2005 § 10 Abs. 1 Nr. 2a, EStG 2005 § 10 Abs. 3 S. 1, EStG 2005 § 10 Abs. 3 S. 2, EStG 2005 § 10 Abs. 3 S. 4, EStG 2005 § 10 Abs. 3 S. 5, EStG 2005 § 10 Abs. 3 S. 6

Keine neue Tatsache bei Einreichung aller für die Beiträge zur Sächsischen Ärzteversorgung relevanten Unterlagen mit der Steuererklärung und doppeltem Abzug der Beiträge infolge unrichtiger Eintragungen in der Steuererklärung

Leitsatz

Hat eine angestellte Ärztin beim FA mit der Einkommensteuererklärung sowohl die Jahreslohnsteuerbescheinigung als auch einen Jahreskontoauszug der Sächsischen Ärzteversorgung mit der Gesamtbeitragssumme für das Jahr eingereicht, hat sie aber den Mantelbogen unrichtig ausgefüllt und ist es deswegen bei den Vorsorgeaufwendungen zu einem teilweise doppelten Abzug der Beiträge gekommen, so ist das FA nicht zu einer Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berechtigt, wenn der Veranlagungsbeamte aufgrund der gesamten in der Einkommensteuererklärung gemachten Eintragungen bereits bei Erlass des Bescheides erkennen hätte können und müssen, dass die Vorsorgeaufwendungen unrichtig eingetragen waren und dass die im Jahreskontoausweis der Sächsischen Ärzteversorgung mitgeteilten Beiträge die in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für das Streitjahr enthielten, und wenn somit der Umstand, dass die der Veranlagung zugrunde gelegten Beiträge an die Sächsische Ärzteversorgung tatsächlich nicht in dieser Höhe geleistet worden sind, nicht „neu” ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
StBW 2012 S. 683 Nr. 15
GAAAE-11628

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Sächsisches FG, Urteil v. 29.02.2012 - 8 K 905/11

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