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Unzulässige Kooperation und Gebührenteilung mit Bilanzbuchhalter als freiem Mitarbeiter
Die Nennung eines Bilanzbuchhalters auf dem Briefkopf und der Website eines Steuerberaters als „Kooperationspartner” ist eine berufswidrige Werbung (§ 57a StBerG, § 9 Abs. 5 und 6 BOStB n. F.). Zudem ließ die Honorarabwicklung und -aufteilung im entschiedenen Fall erhebliche Zweifel an der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Bilanzbuchhalters aufkommen. Das LG sah in der Honoraraufteilung von 70 % für den Bilanzbuchhalter und 30 % für den Steuerberater einen Verstoß gegen die Pflicht zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit, wenn der Bilanzbuchhalter die Höhe des Honorars anregt und die Zahlungsabwicklung über sein Konto erfolgt. Die Rüge des Beraters durch den Vorstand der zuständigen Steuerberaterkammer erfolgte daher zu Recht (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom - StL 22/2010).