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Erbrecht | Keine Nachlassverwaltung zur Auseinandersetzung von Miterben
Die Nachlassverwaltung dient – aus der Sicht der Erben – in erster Linie der Abwehr einer Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben und setzt zu ihrer Anordnung zwingend voraus, dass die Befriedigung aller Nachlassgläubiger gefährdet ist. Dies muss entweder auf dem Verhalten eines Erben oder dessen Vermögenslage beruhen (vgl. § 1981 Abs. 2 BGB). Als solches Verhalten ist dabei zwar grds. die Verschleuderung, Gleichgültigkeit oder Eigenmächtigkeit eines (Mit-)Erben in Bezug auf den Erhalt des Wertes des Nachlasses anerkannt; die Anordnung der Nachlassverwaltung ist aber zumindest kein Mittel zur Überwindung [i]Zum Nachlassverfahren s. Weirich, NWB 24/2004 S. 1853fehlender Mitwirkungsbereitschaft bzw. der Passivität einzelner Miterben (hier: Auflösung eines Wertpapierdepots), wenn hieraus (noch) keine Gefährdung für den N...