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Bilanzierung | Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen sind nicht zu bilden, wenn eine Inanspruchnahme am maßgeblichen Bilanzstichtag infolge eines Schuldbeitritts nicht (mehr) wahrscheinlich ist. (2) Ein Freistellungsanspruch wegen des Schuldbeitritts zu den Pensionsverpflichtungen ist in einem solchen Fall nicht zu aktivieren (gegen BStBl 2005 I S. 1052).
Die für die Praxis sehr wichtige Entscheidung folgt einer weit überwiegenden Meinung im Schrifttum, wonach der Schuldbeitritt zum Übergang der Pensionsverpflichtungen auf den Beitretenden führt, der als Gesamtgläubiger dann auch die Pensionsrückstellungen zu bilden hat. Konsequenterweise hat der ursprüngliche Schuldner, der die Pensionszusagen ertei...