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Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen bei Bauträgern
Im Jahr 2011 hat die Finanzverwaltung (vgl. NWB NAAAD-81754) ihre bisher vertretene Auffassung geändert und sieht nun auch Bauträgergeschäfte als Bauleistungen i. S. des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG an. Bauträger haben deshalb für die von ihnen bezogenen Bauleistungen die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen und das Bauunternehmen darf nur noch Nettorechnungen mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers an den Bauträger ausstellen. Die geänderte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung wurde erst im Laufe des Jahres 2011 eindeutig kommuniziert, dennoch sollte die geänderte Rechtsauffassung von den betroffenen Unternehmen bereits ab dem angewandt werden, mit der Folge, dass Rechnungsberichtigungen vorgenommen werden mussten.
Im hatte der Bauträger im Laufe des Jahres 2011 Abschlagsrechnungen an ein Bauunternehmen bezahlt, das er mit der Gebäudeerrichtung im Rahmen einer Bauträgermaßnahme beauftragt hatte. Sämtliche Wohnungen des Bauträgerobjekts waren bereits vor ihrer Fertigstellung an Erwerber veräußert worden. Damit waren nach Auffassung der Finanzverwa...