Arbeitshilfe Januar2015

Pflicht zur Bestellung eines in Spanien ansässigen steuerlichen Vertreters

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Es wird beantragt, festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV (früher Art. 49 EG) und Art. 36 des EWR-Abkommens verstoßen hat, dass es die Bestimmungen in Art. 46 Buchst. c der konsolidierten Fassung der Ley de Regulación de los Planes y Fondos de Pensiones (Gesetz über die Harmonsierung der Rentensysteme und Pensionsfonds), in Art. 86 des Real Decreto Legislativo 6/2004 vom 29. Oktober 2004, durch das die konsolidierte Fassung der Ley de ordenación y supervisión de los seguros privados (Gesetz über die Organisation und die Kontrolle privater Versicherungen) genehmigt wird, in Art. 10 des Real Decreto Legislativo 5/2004 durch das die konsolidierte Fassung der Ley del Impuesto sobre la renta de los no residentes (Gesetz über die Besteuerung des Einkommens von Gebietsfremden) genehmigt wird, und in Art. 47 der Ley 58/2003 de 17 de diciembre, General Tributaria (Gesetz 58/2003 vom , Allgemeines Abgabengesetz) erlassen und beibehalten hat, wonach in anderen Mitgliedstaaten ansässige ausländische Pensionsfonds, die in Spanien betriebliche Rentensysteme anbieten, und in Spanien als freie Dienstleister tätig werdende Versicherungsgesellschaften u. a. zur Bestellung eines in Spanien ansässigen steuerlichen Vertreters verpflichtet sind.

Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB VAAAE-11192