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Bilanzierung | Verlängerung der Reinvestitionsfrist bei Rücklagen für Ersatzbeschaffung
Der BFH verlängert bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung die Reinvestitionsfrist von ein bzw. zwei Jahren auf die in § 6b Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStG genannten Reinvestitionsfristen: Damit haben Steuerpflichtige vier Jahre bzw. – bei der Herstellung von Gebäuden – sechs Jahre Zeit, die Ersatzbeschaffung durchzuführen.
[i]Rücklage für Ersatzbeschaffung und § 6b-Rücklage vergleichbar Der BFH hält die Rücklage für Ersatzbeschaffung und die Rücklage nach § 6b EStG für vergleichbar. Denn bei beiden Rücklagen besteht eine Zweckbindung:
Bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung soll die Versicherungssumme in den Ersatz reinvestiert werden;
bei der Rücklage nach § 6b EStG soll der Veräußerungsgewinn in ein begünstigtes Wirtschaftsgut im Sinne von § 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 EStG investiert werden.
[i]Auflösung bei Aufgabe der Absicht zur ReinvestitionGibt der Steuerpflichtige vor Ablauf von vier bzw. sechs Jahren seine Rein...