BGH Beschluss v. - IX ZB 4/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Antragstellers vom gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Insbesondere bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, wonach die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (BVerfGE 106, 216, 219 ff; , BGHZ 150, 70, 72 ff). Ein beachtliches Ablehnungsgesuch gegen den Senat ist dem Schreiben mangels konkret vorgetragener Tatsachen nicht zu entnehmen (vgl. MünchKomm/ZPO-Gehrlein, 3. Aufl., § 44 Rn. 5; Hk-ZPO/Bendtsen, 4. Aufl., § 44 Rn. 5).

2 Die Erinnerung des Antragstellers vom gegen die Kostenrechnung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Kostenansatzes für die verworfene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ergibt sich aus Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG. Der angesetzte Wert für die Rechtsbeschwerde entspricht dem Antrag des Antragstellers im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Da die Rechtsbeschwerde bereits am als unzulässig verworfen worden war, waren die Gerichtsgebühren zum Zeitpunkt der Rechnungstellung auch gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig.

3 Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Fundstelle(n):
FAAAE-10866